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Zur Einordnung: KI-SCHUB ist IT-Dienstleister, keine Steuerberatung. Wir richten Formate, Schnittstellen und Prozesse ein. Die steuerliche Beurteilung Ihrer Umsätze bleibt bei Ihnen und Ihrem Steuerberater. Rechtsstand dieser Seite: 15.09.2026, geprüft am BMF-Schreiben vom 15.10.2025.

E-Rechnung nach § 14 UStG

Die E-Rechnung ist Pflicht. Das Format ist dabei das kleinere Problem.

Eine XML-Datei zu erzeugen, kann heute fast jede Software. Der Aufwand entsteht davor und danach: im Rechnungseingang, in den Stammdaten, in der Schnittstelle zur Buchhaltung und im Nachweis. Wir bauen die Strecke, die dazwischen fehlt – und setzen KI dort ein, wo sie Arbeit abnimmt, ohne etwas zu entscheiden.

Format- und ProfilprüfungValidierung mit ProtokollAnbindung an die BuchhaltungTechnische Verfahrensdokumentation
Die Fristen

Wer wann muss – und was oft falsch verstanden wird

Die Pflicht kommt in zwei Stufen, und die Bezugsgröße ist nicht der Umsatz aus der Gewinn- und Verlustrechnung.

Stufen der E-Rechnungspflicht nach § 27 Abs. 38 UStG
Ab wann Was gilt
seit 01.01.2025 Empfangspflicht für alle inländischen Unternehmer – auch für Kleinunternehmer, Vermieter und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen. Ein vorhandenes E-Mail-Postfach genügt; ein gesondertes Postfach ist nicht erforderlich.
bis 31.12.2026 Im Versand sind Papier und andere elektronische Formate noch zulässig. PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
ab 01.01.2027 Ausstellungspflicht, wenn der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG im Kalenderjahr 2026 mehr als 800.000 Euro betragen hat.
bis 31.12.2027 Verlängerte Frist für alle übrigen. Unabhängig vom Umsatz bleiben zudem EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers zulässig.
ab 01.01.2028 Ausstellungspflicht für alle im inländischen B2B-Geschäft.

Gesamtumsatz ist nicht Jahresumsatz

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG: nach vereinnahmten Entgelten, ohne Verkäufe aus dem Anlagevermögen und abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Wer knapp über oder unter der Grenze liegt, sollte das vom Steuerberater bestätigen lassen – nicht vom IT-Dienstleister.

Sonderfälle bei der Grenze

Bei einer Organschaft zählt der Umsatz des gesamten Organkreises. Bei Gutschriften kommt es auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers an, bei Rechnungsstellung durch Dritte auf den des Auftraggebers.

Keine Annahme, kein Ersatz

Wer technisch nicht empfangen kann oder die Annahme verweigert, hat kein Anrecht auf eine Rechnung in anderer Form. Umgekehrt gelten die Pflichten des Ausstellers als erfüllt, wenn er sich nachweislich um die Übermittlung bemüht hat – etwa mit einem Sendeprotokoll.

Ehrliche Abgrenzung

Für wen sich das lohnt – und für wen ausdrücklich nicht

Viele Betriebe brauchen kein Projekt, sondern ein Software-Update. Das sagen wir im Erstgespräch, bevor ein Angebot entsteht.

Sinnvoll, wenn mindestens zwei Punkte zutreffen

  • Ihre Warenwirtschaft oder Branchensoftware kann kein Format nach EN 16931 ausgeben – oder nur in einem Profil, das dafür nicht genügt
  • Rechnungen entstehen heute in Word, Excel oder einer Eigenentwicklung
  • Zwei Systeme müssen miteinander sprechen, die beide „E-Rechnung können“, aber nicht miteinander
  • Der Rechnungseingang läuft über Sammelpostfächer, Zuruf und Ausdruck
  • Freigaben und Kontierungsvorschläge sind Handarbeit
  • Sie wissen nicht, wo das originale XML nach der Verarbeitung liegt
  • Sie arbeiten mit öffentlichen Auftraggebern und brauchen Leitweg-ID und XRechnung

Nicht sinnvoll – hier raten wir ab

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Sie dürfen dauerhaft weiter sonstige Rechnungen ausstellen (§ 34a UStDV). Empfangen müssen Sie trotzdem – dafür genügt ein Postfach
  • Reines Endkundengeschäft: Rechnungen an Privatpersonen sind nie e-rechnungspflichtig
  • Überwiegend Kleinbeträge: Rechnungen bis 250 Euro brutto sind ausgenommen – das betrifft viel Gastronomie und Einzelhandel
  • Überwiegend steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG: Heilbehandlung, Versicherungsvermittlung, Wohnraumvermietung
  • Ihre Software kann es schon: Dann ist ein Update oder ein Modul die Lösung, kein Projekt
  • Weniger als rund fünfzig Rechnungen im Monat und ein funktionierender Ablauf: Der Aufwand rechnet sich nicht

Drei Fallstricke bei den Ausnahmen, die regelmäßig übersehen werden: Bei einer gemischten Rechnung aus steuerpflichtigen und steuerfreien Positionen gilt die Pflicht für die gesamte Rechnung. Bei Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG – typisch bei gewerblicher Vermietung – entfällt die Ausnahme. Und die Ausnahme greift nur für § 4 Nr. 8 bis 29; für Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 besteht die Pflicht.

Leistungsumfang

Was wir machen

Nicht jeder Baustein ist in jedem Projekt nötig. Der Check entscheidet, was Sie brauchen.

Format- und Profilprüfung

Wir prüfen, was Ihre Software tatsächlich ausgibt – nicht, was im Prospekt steht. Häufigster Befund: Die Datei heißt ZUGFeRD, liegt aber im Profil MINIMUM oder BASIC-WL. Beide sind ausdrücklich keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes.

Validierung mit Protokoll

Wir richten eine Validierung gegen XRechnung und ZUGFeRD ein, die jede Rechnung automatisch prüft und den Bericht revisionsfest ablegt. Das BMF empfiehlt genau diese Aufbewahrung als Nachweis.

Erzeugungsstrecke

Wenn die vorhandene Software kein zulässiges Format kann, bauen wir die Brücke: aus dem vorhandenen Export über eine Konvertierung zur XRechnung oder zum hybriden ZUGFeRD-PDF – ohne Systemwechsel.

Rechnungseingang

Postfach überwachen, XML aus hybriden PDF extrahieren, Pflichtangaben auslesen, gegen Bestell- und Stammdaten plausibilisieren, Freigaben routen und den Beleg an die Buchhaltung übergeben.

Stammdaten und Schnittstellen

Falsche Stammdaten sind der häufigste Grund für abgelehnte E-Rechnungen. Wir bereinigen sie, richten Leitweg-IDs für öffentliche Auftraggeber ein und verbinden Warenwirtschaft, Fakturierung und Buchhaltung.

Archivierung und Dokumentation

Das originale XML muss unversehrt aufbewahrt werden – nicht ein daraus erzeugtes PDF. Wir richten die Ablage ein und dokumentieren das Verfahren technisch nachvollziehbar.

Software, Lizenzen und Transportdienste laufen auf Ihren Vertrag, nicht über uns. Wir wählen aus, richten ein und binden an – Sie behalten die Verträge und die Hoheit über Ihre Daten.

KI im Rechnungslauf

Wo KI wirklich Arbeit abnimmt – und wo sie nichts zu suchen hat

Für die E-Rechnung selbst brauchen Sie keine KI. Eine XRechnung ist bereits strukturiert; sie von einem Modell „auslesen“ zu lassen, macht ein gelöstes Problem wieder unsicher. Interessant wird KI an den Rändern des Ablaufs: dort, wo heute Menschen lesen, zuordnen, nachfragen und erklären.

Belege, die keine E-Rechnung sind

Kleinunternehmer, Privatpersonen, ausländische Lieferanten, Tank- und Kassenbelege: Ein Teil Ihres Eingangs bleibt unstrukturiert, auch nach 2028. Genau hier liest ein Modell Betrag, Steuersätze, Lieferant und Rechnungsnummer aus und übergibt das Ergebnis als Vorschlag in denselben Prüfweg wie eine echte E-Rechnung.

Vorher: abtippen. Nachher: bestätigen oder korrigieren.

Zuordnung und Kontierungsvorschlag

Lieferant, Projekt, Kostenstelle, Konto: Ein Modell lernt aus Ihren bisherigen Buchungen und schlägt vor, was zuletzt gepasst hat – samt Angabe, wie sicher es sich ist. Unsichere Fälle gehen bewusst an einen Menschen, statt in der Masse durchzulaufen.

Ein Vorschlag, keine Buchung. Kontierung und Steuersatz verantworten Sie und Ihre Kanzlei.

Abgleich mit Bestellung und Lieferschein

Erst die strukturierte Rechnung macht den Positionsabgleich ohne Tipparbeit möglich. Menge, Preis, Einheit, Skonto, Teillieferung: Abweichungen werden markiert, statt dass jemand zwei Ausdrucke nebeneinanderlegt.

Das Rechnen erledigen Regeln. Das Modell erklärt die Abweichung in einem Satz.

Auffälligkeiten vor der Zahlung

Geänderte Bankverbindung eines bekannten Lieferanten, doppelte Rechnungsnummer, Rechnung ohne Bestellung, Betrag weit außerhalb des Üblichen: Das sind die Fälle, in denen Geld abfließt – und die in der Menge untergehen. Eine strukturierte Rechnung lässt sich darauf maschinell prüfen, ein PDF nicht.

Hinweis an die Freigabe. Gesperrt oder storniert wird nichts automatisch.

Validierungsfehler in Klartext

Ein Validierungsbericht meldet „BR-DE-15 nicht erfüllt“. Die Buchhaltung braucht etwas anderes: welches Feld fehlt, wer es liefern muss und welcher Satz in die Rückfrage an den Lieferanten gehört. Das ist Formulierungsarbeit – und die kann ein Sprachmodell zuverlässig.

Spart bei jedem roten Bericht die Schleife über die IT.

Stammdaten und Dokumentation

Dubletten, Adressvarianten, unplausible USt-IdNr. und IBAN-Formate findet ein Modell in einem Durchlauf über Ihre Lieferantenliste – fehlerhafte Stammdaten sind der häufigste Grund, aus dem E-Rechnungen abgelehnt werden. Auch der erste Entwurf der Verfahrensdokumentation entsteht aus dem, was in den Systemen ohnehin steht.

Ein Entwurf zum Prüfen, nicht zum Abheften.

Modellrechnung, kein Messwert: Bei 200 Eingangsrechnungen im Monat und vier Minuten Handarbeit je Beleg – öffnen, zuordnen, weiterleiten, ablegen – stecken rund 13 Stunden im Monat allein in diesem Schritt. Wie viel davon Automatisierung und KI tatsächlich abnehmen, hängt an Ihren Daten und Ihrer Belegstruktur. Genau das beantwortet der Check, bevor Sie investieren.

Wo wir abraten: Unter etwa 50 Belegen im Monat lohnt sich keine KI-Strecke – der Pflegeaufwand ist dann größer als der Nutzen. Und für das Erzeugen oder Prüfen einer XRechnung brauchen Sie kein Modell, sondern einen Validator. Wer KI an dieser Stelle einsetzt, macht es teurer und ungenauer.

Rechtliche Leitplanken

Was die KI dabei nicht entscheidet

KI in der Rechnungsverarbeitung ist zulässig. Sie ändert nur nichts an den Pflichten. Heikel wird es an drei Stellen: am Original, an der Freigabe und an der Nachvollziehbarkeit.

Das übernimmt die Maschine

  • Lesen, extrahieren, vergleichen – immer auf einer Kopie
  • Zuordnen und vorschlagen, mit Angabe der Sicherheit
  • Abweichungen, Dubletten und Auffälligkeiten melden
  • Texte entwerfen: Rückfragen, Fehlerbeschreibungen, Dokumentation
  • Stammdaten auf Dubletten und Formatfehler durchsehen
  • Jeden Vorschlag protokollieren, nachvollziehbar je Beleg

Das entscheidet ein Mensch

  • Ob die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig ist
  • Freigabe zur Zahlung und Übergabe an die Buchhaltung
  • Kontierung, Steuersatz, Reverse-Charge
  • Ob ein roter Validierungsbericht überhaupt relevant ist
  • Was am Original der Rechnung passiert: nichts
  • Ob KI eingesetzt wird – eine Entscheidung, keine Voreinstellung
Kein Rechtsrat, sondern die Leitplanken, nach denen wir bauen. Die Beurteilung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrem Steuerberater oder Ihrer Rechtsberatung.
Norm oder Regel Was das für den KI-Einsatz bedeutet
§ 14b Abs. 1 UStG Der strukturierte Teil ist acht Jahre unversehrt in der ursprünglichen Form aufzubewahren. KI-Ergebnisse sind Zusatzdaten neben dem Original. Das XML wird nicht bereinigt, nicht ersetzt und nicht aus einem Modell-Output neu erzeugt.
GoBD Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit gelten auch für den KI-Schritt: Welches System in welcher Version, mit welchen Daten, mit welchem Ergebnis, freigegeben von wem. Je Beleg ein Protokoll, das zeigt, was vorgeschlagen und was geändert wurde. Das gehört in die Verfahrensdokumentation.
BMF-Schreiben vom 15.10.2025 Der Nachweis bleibt die technische Validierung gegen EN 16931. Ein Sprachmodell ersetzt keinen Validator – es erklärt dessen Ergebnis.
Art. 22 DSGVO Keine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit rechtlicher Wirkung. Bei Einzelunternehmern und Freiberuflern sind Rechnungsdaten personenbezogen. Deshalb gibt ein Mensch frei – immer.
Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter, Ausschluss der Trainingsnutzung, dokumentierter Verarbeitungsort. Rechnungsdaten gehören nicht in ein privates Chatbot-Konto.
§ 146 Abs. 2a, 2b AO Elektronische Buchführung innerhalb der EU: ohne Bewilligung möglich, solange der Datenzugriff der Finanzverwaltung in vollem Umfang gewahrt bleibt. In einem Drittstaat: nur mit Bewilligung des Finanzamts. Das entscheidet mit, welche Werkzeuge überhaupt in Frage kommen.
§ 5 StBerG Ein Kontierungsvorschlag ist ein Vorschlag. Die steuerliche Beurteilung bleibt bei Ihnen und Ihrer Kanzlei – daran ändert auch ein sehr gutes Modell nichts.
Art. 4 KI-VO (EU AI Act) Wer KI-Systeme betreibt, muss Maßnahmen für ausreichende KI-Kompetenz seines Personals ergreifen. Der KI-Omnibus hat die Pflicht 2026 auf eine Bemühungspflicht zurückgenommen, aber nicht gestrichen. Die dokumentierte Einweisung gehört deshalb ins Projekt, nicht in ein späteres Quartal.

Praktisch heißt das: KI sitzt bei uns vor der Entscheidung, nie an ihrer Stelle. Was ein Modell beigetragen hat, ist in der Oberfläche als Vorschlag erkennbar und im Protokoll nachvollziehbar – einschließlich dessen, was ein Mensch daran geändert hat.

Grenzen der Leistung

Was wir ausdrücklich nicht tun

Rechnungsstellung grenzt an Buchführung und Steuerrecht. Wir sagen Ihnen vorab und schriftlich, wo unsere Befugnis endet – das schützt Sie und uns.

Wir übernehmen

  • Auswahl von Format, Profil und Übertragungsweg
  • Einrichtung, Schnittstellen, Datenabgleich und Tests
  • Validierung und die revisionsfeste Ablage der Prüfberichte
  • Prozessgestaltung: wer prüft, wer gibt frei, was passiert bei Fehlern
  • Technische Dokumentation des Verfahrens
  • Einweisung Ihrer Mitarbeitenden in die Bedienung

Bleibt bei Ihnen und Ihrem Steuerberater

  • Die Beurteilung, ob ein konkreter Umsatz der E-Rechnungspflicht unterliegt
  • Steuersätze, Steuerkennzeichen und Reverse-Charge-Tatbestände
  • Die inhaltliche Prüfung eingehender Rechnungen – eine Validierung ersetzt sie nicht
  • Kontierung, Buchung und die Erstellung von Steueranmeldungen
  • Die Feststellung, dass Ihr Verfahren den steuerlichen Ordnungsvorschriften genügt

Alle steuerlichen Parameter, die wir technisch hinterlegen, geben Sie oder Ihr Steuerberater vor und geben sie schriftlich frei. Dafür nutzen wir ein festes Freigabeprotokoll. So bleibt die fachliche Verantwortung dort, wo sie hingehört.

Pakete

Drei Einstiege – vom Befund bis zum laufenden Betrieb

Jedes Projekt beginnt mit dem Check. Er ist bewusst klein gehalten und endet mit einer Empfehlung, auch wenn die lautet: Sie brauchen uns nicht.

E-Rechnungs-Check

Der Befund vor der Entscheidung. Für Betriebe, die wissen wollen, wo sie wirklich stehen.

  • Prüfung Ihres Rechnungsausgangs auf Format und Profil
  • Technische Validierung an echten Belegen
  • Aufnahme des Rechnungseingangs und der Ablage
  • Prüfung der Stammdaten auf die häufigsten Fehlerquellen
  • Schriftlicher Befund mit Maßnahmenplan und Priorisierung

Check anfragen

Der Regelfall

Umstellung

Die Umsetzung dessen, was der Check ergeben hat – mit Abnahme gegen Validierungsnachweis.

  • Erzeugungsstrecke für den Rechnungsausgang
  • Eingangsworkflow mit Prüfung, Freigabe und Übergabe
  • Automatische Validierung und Protokollablage
  • Anbindung an Buchhaltung und Warenwirtschaft
  • Archivierung des originalen XML
  • Technische Verfahrensdokumentation
  • Einweisung und dokumentierter Testlauf vor dem Produktivstart

Angebot anfordern

Betrieb

Für Betriebe, die die Strecke nicht selbst pflegen wollen. Kleine Pauschale statt Projektgeschäft.

  • Nachziehen der Formatstände – XRechnung 4.0 ist angekündigt
  • Überwachung der Strecke mit Meldung bei Fehlern
  • Anpassungen bei neuen Kunden, Systemen oder Auslandsgeschäft
  • Jährliche Durchsicht von Validierung und Ablage
  • Fester Ansprechpartner mit vereinbarter Reaktionszeit

Betreuung besprechen

Preise nennen wir erst, wenn wir wissen, was tatsächlich zu tun ist. Zur Orientierung: Handwerksbetriebe, die bereits umgestellt haben, berichten von durchschnittlich rund 3.000 Euro einmalig und etwa 800 Euro laufend im Jahr – jeweils inklusive Software und Lizenzen, nicht nur Dienstleistung.

Ablauf

Vom Erstgespräch zum laufenden Betrieb

Kein Projekt ohne Befund, kein Produktivstart ohne dokumentierten Testlauf.

  1. Erstgespräch

    Welche Systeme, welche Rechnungsmengen, welche Kundenstruktur. Am Ende steht eine Einschätzung, ob sich ein Projekt überhaupt lohnt.

    Kostenfrei

  2. Check

    Wir prüfen Ausgang, Eingang, Stammdaten und Ablage an echten Belegen und legen den Befund schriftlich vor.

    1 bis 2 Wochen

  3. Zielbild und Freigabe

    Formatentscheidung, Prozessentwurf, Werkzeugauswahl. Die steuerlichen Parameter gibt Ihr Steuerberater frei.

    1 Woche

  4. Umsetzung

    Einrichtung, Schnittstellen, Validierung, Archivierung. Sie bekommen Zwischenstände, keine Blackbox.

    2 bis 4 Wochen

  5. Testlauf und Abnahme

    Echte Belege durch die fertige Strecke, Validierungsberichte als Abnahmedokument, Einweisung Ihrer Mitarbeitenden.

    1 Woche

  6. Übergabe oder Betreuung

    Sie übernehmen den Betrieb selbst – oder wir pflegen die Strecke im Rahmen einer Pauschale weiter.

    Abschluss

Rechtsrahmen

Woraus die Pflicht folgt – und was sie genau verlangt

Die wichtigsten Grundlagen in der Fassung, die seit dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 gilt.

Grundlagen der E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Geschäft
Grundlage Was sie verlangt
§ 14 Abs. 1 und 2 UStG Definition der E-Rechnung als strukturiertes elektronisches Format nach EN 16931 und die Pflicht zur Ausstellung zwischen inländischen Unternehmern, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist.
§ 27 Abs. 38 UStG Die Übergangsregelungen mit den Stufen 2027 und 2028 sowie die Sonderregelung für EDI-Verfahren bis 31.12.2027.
§ 33 und § 34a UStDV Ausnahme für Kleinbeträge bis 250 Euro brutto und das dauerhafte Wahlrecht der Kleinunternehmer, weiterhin sonstige Rechnungen auszustellen.
§ 14b Abs. 1 UStG Aufbewahrung von acht Jahren. Der strukturierte Teil muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen – ein aus dem XML erzeugtes PDF genügt nicht.
BMF-Schreiben vom 15.10.2025 Zulässige Formate und Profile, freie Wahl des Übertragungswegs, Umgang mit Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehlern sowie die Aussage zur Validierung.
GoBD Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit und Verfahrensdokumentation. Für Zwecke der Umsatzsteuer stellt das BMF klar, dass eine Archivierung außerhalb eines GoBD-konformen Systems allein noch keinen Verstoß gegen § 14b UStG begründet – die Pflichten aus Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch bleiben davon unberührt.

Was eine Validierung leistet

Nach dem BMF-Schreiben kann sich ein Unternehmer bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns auf das technische Ergebnis einer Validierung verlassen – also auf die Prüfung von Format und Geschäftsregeln. Zum Nachweis bietet es sich an, den Bericht aufzubewahren.

Genau deshalb gehört die Validierung in jede Umsetzung, und genau deshalb legen wir die Berichte automatisch ab.

Was sie nicht leistet

Inhaltliche Fehler fängt sie nicht ab. Ein falscher Steuersatz läuft fehlerfrei durch jede Validierung und macht die Rechnung trotzdem angreifbar. Umgekehrt ist nicht jeder rote Prüfbericht ein Problem: Verstöße gegen Geschäftsregeln zu Feldern ohne umsatzsteuerliche Bedeutung sind unbeachtlich.

Die inhaltliche Prüfung bleibt Ihre Aufgabe. Das steht so im Vertrag, nicht im Kleingedruckten.

Technische Einordnung

Formate und Wege – nüchtern betrachtet

XRechnung oder ZUGFeRD

Für öffentliche Auftraggeber ist XRechnung der Standard, dort mit Leitweg-ID. Im gewöhnlichen B2B-Geschäft ist das hybride ZUGFeRD-PDF meist die pragmatischere Wahl: Der Empfänger kann es lesen, auch wenn er technisch noch nicht so weit ist. Gültig sind derzeit XRechnung 3.0.2 und ZUGFeRD 2.5.2.

Peppol braucht nicht jeder

Für die gesetzliche Pflicht ist kein bestimmter Übertragungsweg vorgeschrieben – eine E-Mail mit XML-Anhang genügt. In der ZDH-Umfrage nutzten 0,3 Prozent der Betriebe Peppol beim Empfang und 1,5 Prozent beim Versand. Sinnvoll wird es bei Behördengeschäft, Auslandsgeschäft oder wenn ein Großkunde es verlangt.

Was kostenlos verfügbar ist

Die Finanzverwaltung stellt seit Anfang 2025 über ELSTER einen kostenlosen Viewer bereit, mit dem sich E-Rechnungen lesbar darstellen lassen – ohne Anmeldung. Er ist ausdrücklich ein unverbindlicher Service, kein Validierungstool und kein Archiv. Für den bloßen Empfang reicht er vielen kleinen Betrieben trotzdem aus.

Häufige Fragen

Was Betriebe uns zuerst fragen

Unsere Software kann angeblich schon ZUGFeRD. Reicht das?

Nicht automatisch. ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ist zulässig – ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Beide enthalten keine vollständigen Positionsdaten und gelten deshalb nicht als E-Rechnung. Genau das ist der häufigste Befund im Check.

Zweiter typischer Fall: Das Feature existiert, steckt aber in einer neueren Programmversion oder in einem kostenpflichtigen Zusatzmodul, das nicht lizenziert ist.

Wir sind Kleinunternehmer. Müssen wir etwas tun?

Für die Ausstellung nicht: Nach § 34a UStDV dürfen Sie dauerhaft weiter sonstige Rechnungen verwenden. Das ist ein Wahlrecht, keine Befristung.

Für den Empfang schon: Die Empfangspflicht gilt seit dem 01.01.2025 für alle inländischen Unternehmer, auch für Sie. Dafür genügt allerdings ein vorhandenes E-Mail-Postfach – ein gesondertes Postfach ist nicht erforderlich.

Ein Lieferant schickt uns eine E-Rechnung, die wir nicht verarbeiten können. Dürfen wir auf Papier bestehen?

Nein. Wer technisch nicht empfangen kann oder die Annahme verweigert, hat kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung. Die Pflichten des Ausstellers gelten sogar als erfüllt, wenn er sich nachweislich um die Übermittlung bemüht hat.

Praktisch heißt das: Das Risiko liegt beim Empfänger, nicht beim Absender.

Genügt es, die Rechnung als PDF abzulegen?

Nein. Aufzubewahren ist der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form – also das originale XML beziehungsweise das originale hybride PDF, nicht eine daraus erzeugte Druckansicht. Die Frist beträgt acht Jahre.

Das ist der häufigste Konstruktionsfehler in selbstgebauten Abläufen: Die Daten werden ausgelesen, ein hübsches PDF abgelegt und das Original verschwindet.

Brauchen wir zwingend ein Dokumentenmanagementsystem?

Umsatzsteuerlich nicht. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass eine Speicherung außerhalb eines GoBD-konformen Systems allein noch keinen Verstoß gegen § 14b UStG begründet.

Die GoBD-Pflichten aus Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch gelten daneben aber weiter. Wer sie ohne geeignetes System erfüllen will, braucht dafür einen sehr sauberen, dokumentierten Ablauf. Wir sagen Ihnen ehrlich, wann sich ein System lohnt und wann nicht.

Müssen wir bis 2027 fertig sein oder bis 2028?

Das hängt am Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Kalenderjahr 2026. Über 800.000 Euro gilt die Ausstellungspflicht ab dem 01.01.2027, darunter ab dem 01.01.2028.

Die Grenze sollte Ihr Steuerberater bestätigen – der Gesamtumsatz ist nicht identisch mit dem Umsatz aus der Gewinn- und Verlustrechnung.

Wir machen fast nur Rechnungen unter 250 Euro. Betrifft uns das?

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto sind ausgenommen. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung: Übersteigt er 250 Euro, gilt die Pflicht für die ganze Rechnung, auch wenn einzelne Positionen darunter liegen.

Ausgenommen von dieser Erleichterung sind unter anderem Umsätze nach den §§ 3c, 6a und 13b UStG.

Was ist mit unserem EDI-Verfahren?

EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung des Empfängers bis zum 31.12.2027 zulässig – unabhängig vom Umsatz. Danach kommt es darauf an, ob sich aus dem Format die nach EN 16931 erforderlichen Angaben verlustfrei extrahieren lassen.

Können Sie auch unsere Buchhaltung übernehmen?

Nein, und das ist keine Frage der Kapazität. Buchen, Kontieren und das Erstellen von Steueranmeldungen sind den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Wir richten die technische Strecke ein und übergeben die Daten an Ihre Buchhaltung oder Ihren Steuerberater.

Wir arbeiten dafür gern direkt mit Ihrer Kanzlei zusammen – auch im Unterauftrag, wenn die Kanzlei das bevorzugt.

Wie lange dauert eine Umstellung?

Der Check dauert ein bis zwei Wochen. Eine typische Umstellung liegt danach bei zwei bis vier Wochen bis zum Testlauf, abhängig davon, wie schnell Freigaben und Zugänge kommen.

Planen Sie den Produktivstart nicht auf den Jahreswechsel. Der Abschluss und die Umstellung gleichzeitig sind eine vermeidbare Belastung.

Was passiert mit unseren Daten?

Wo wir auf Rechnungsdaten zugreifen, schließen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Das Löschkonzept berücksichtigt die steuerlichen Aufbewahrungsfristen – ein häufiger Widerspruch in Standardverträgen.

Arbeiten wir im Auftrag Ihres Steuerberaters, kommt eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 62a StBerG hinzu.

Wir arbeiten mit öffentlichen Auftraggebern. Was ist anders?

Dort ist XRechnung der Standard, und es wird in der Regel eine Leitweg-ID verlangt, die Ihnen der Auftraggeber mitteilt. Die Einreichungsportale unterscheiden sich zwischen Bund, Ländern und Kommunen.

Wenn Sie überwiegend für Kommunen und Stadtwerke arbeiten, ist unsere Seite Erklärfilme für Kommunen und Stadtwerke vielleicht ebenfalls interessant.

Was hat KI mit unserer E-Rechnung zu tun?

Für das Erzeugen und Prüfen einer XRechnung nichts – das erledigen Formatbibliotheken und Validatoren, und zwar exakter als jedes Modell. KI wird im Umfeld interessant: bei Belegen, die keine E-Rechnung sind, bei der Zuordnung und dem Kontierungsvorschlag, beim Abgleich mit Bestellungen, bei Auffälligkeiten vor der Zahlung und bei Texten wie Rückfragen oder Fehlerbeschreibungen. Wir bauen das nur, wenn Ihre Mengen es rechtfertigen – siehe KI im Rechnungslauf.

Dürfen wir Rechnungen einfach bei ChatGPT hochladen?

Nicht in ein privates Konto. Es braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, den vertraglichen Ausschluss der Trainingsnutzung und einen dokumentierten Verarbeitungsort. Werden Buchführungsdaten außerhalb der EU verarbeitet, kommt die Bewilligung nach § 146 Abs. 2b AO dazu; innerhalb der EU ist die Verlagerung ohne Bewilligung möglich, solange der Datenzugriff der Finanzverwaltung gewahrt bleibt. Mit Geschäftskonten und in der EU betriebenen Modellen lässt sich das sauber lösen – es ist eine Frage der Einrichtung, nicht des Verbots.

Muss der KI-Einsatz in die Verfahrensdokumentation?

Ja. Die GoBD verlangen, dass ein sachverständiger Dritter den Ablauf in angemessener Zeit nachvollziehen kann. Dazu gehören das eingesetzte System samt Version, die verarbeiteten Daten, die Rolle des Vorschlags im Prozess und die Freigabe durch einen Menschen. Wir schreiben den technischen Teil und protokollieren je Beleg, was vorgeschlagen und was geändert wurde. Den steuerlichen Teil prüft Ihre Kanzlei.

Müssen wir unsere Leute schulen, wenn wir KI einsetzen?

Art. 4 der KI-Verordnung verpflichtet Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen für ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals zu ergreifen. Seit dem KI-Omnibus 2026 ist das ausdrücklich eine Bemühungs- und keine Erfolgspflicht: Eine dokumentierte, rollengerechte Einweisung genügt in aller Regel. Die Einweisung an Ihrer eigenen Strecke ist bei uns Teil der Umstellung; wer darüber hinaus schulen möchte, findet die passenden Kurse bei uns.

Erkennt die KI gefälschte Rechnungen?

Sie erkennt Auffälligkeiten, keine Fälschungen: geänderte Bankverbindungen, doppelte Nummern, Rechnungen ohne Bestellung, ungewöhnliche Beträge oder Absenderadressen. Das ist wertvoll, weil genau diese Fälle in der Menge untergehen. Die Entscheidung, ob gezahlt wird, bleibt bei der Person, die freigibt – und genau deshalb ist die Freigabe in unseren Strecken nicht automatisierbar.

Kontakt

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Sagen Sie uns, welche Software Sie einsetzen und wie viele Rechnungen im Monat entstehen. Daraus lässt sich meist schon im ersten Gespräch sagen, ob Sie ein Projekt brauchen oder nur ein Update.

KI-SCHUB Weiterbildungen

Sie sind Steuerkanzlei und suchen einen technischen Partner für Ihre Mandanten? Sprechen Sie uns an – wir arbeiten auch im Unterauftrag der Kanzlei.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Einführung der obligatorischen E-Rechnung, Schreiben vom 15.10.2025 (Formate und Profile, Übertragungswege, Validierung, Aufbewahrung).
  2. § 14 UStG, § 14b UStG und § 27 Abs. 38 UStG (Pflicht, Aufbewahrung, Übergangsregelungen).
  3. § 33 UStDV (Kleinbeträge) und § 34a UStDV (Kleinunternehmer).
  4. Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur obligatorischen E-Rechnung.
  5. Zentralverband des Deutschen Handwerks: ZDH-Umfrage E-Rechnung, 1.926 Betriebe aus 52 Handwerkskammern, Erhebung 12.01. bis 27.02.2026, veröffentlicht am 18.05.2026. Die Kostenangaben beruhen auf den Antworten der Betriebe, die bereits E-Rechnungen ausstellen.
  6. easybill: YouGov-Befragung von 502 Unternehmen, veröffentlicht am 02.06.2026.
  7. KoSIT / XStandards Einkauf: XRechnung – Versionen und Bundles. FeRD: ZUGFeRD 2.5.2, veröffentlicht am 04.08.2026.
  8. Finanzverwaltung: E-Rechnungsviewer über ELSTER (kostenlose Visualisierung, unverbindlicher Service).
  9. Verordnung (EU) 2024/1689: KI-Verordnung (EU AI Act), Art. 4 KI-Kompetenz; angepasst durch den Digitalen Omnibus 2026 (Bemühungspflicht).
  10. Verordnung (EU) 2016/679: DSGVO, Art. 22 (automatisierte Entscheidungen im Einzelfall) und Art. 28 (Auftragsverarbeitung).
  11. § 146 Abs. 2a und 2b AO (Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland); Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 29.01.2021 zur Verlagerung in EU-Staaten.
  12. Bundesministerium der Finanzen: GoBD, Schreiben vom 28.11.2019 (Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit, Verfahrensdokumentation).
  13. § 5 StBerG (Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen).

Hinweis: Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 15.09.2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. KI-SCHUB ist nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Ob und wann Ihr Betrieb betroffen ist, welche Steuersätze anzuwenden sind und ob Ihre Rechnungen inhaltlich ordnungsgemäß sind, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Wir liefern die technische Umsetzung: Formate, Schnittstellen, Prüfung, Ablage und Dokumentation.